Auch im Wirecard-Skandal gilt: Gesellschafter haben in der Insolvenz keine guten Karten!

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01/2026

 

Schadensersatzansprüche von Gesellschaftern nachrangig
BGH Urt. v. 13.11.2025 – IX ZR 127/24

 

Einleitung:

Grundsätzlich sind Schadensersatzforderungen von Gesellschaftern nicht automatisch nachrangig, kommt es zur Insolvenz der Gesellschaft. Lange umstritten war allerdings, wie im Verteilungskonflikt mit externen Gläubigern mit solchen Schadensersatzansprüchen zu verfahren ist, die daraus resultieren, dass der entsprechende Gesellschafter in seine Stellung als Gesellschafter „hineinbetrogen“ wurde.

Diesen Fall hatte der BGH in der wohl aufsehenerregendsten Insolvenz der letzten Jahre, der Wirecard AG zu entscheiden. Hierbei ging es spezifisch um solche Schadensersatzansprüche, die sich aus dem Kapitalmarktrecht ergeben. Aktionäre der Wirecard AG hatten diese zur Insolvenztabelle angemeldet; der Insolvenzverwalter hatte den Rang der Ansprüche als einfache Insolvenzforderung bestritten.

 

Das Urteil des BGH vom 13.11.2025 – IX ZR 127/24:

Der BGH hat entschieden, dass täuschungsbedingte Schadensersatzansprüche von Gesellschaftern im Verteilungskonflikt um die Insolvenzmasse unterliegen müssen. Zwar stellt der IX. Zivilsenat des BGH, zuständig für das Insolvenzrecht, fest, dass nicht grundsätzlich eine „Infektion“ von Ansprüchen durch die Stellung als Gesellschafter besteht. Allerdings sind die Ansprüche nach Auffassung des Gerichts dann nachrangig, wenn sie untrennbar mit der unternehmerischen Entscheidung zur Beteiligung an der Gesellschaft einhergehen, mithin daraus resultieren. Die kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche der Aktionäre, die sie gegen die Gesellschaft richten konnten, weil diese über ihre geschäftsleitenden Organe falsche Zahlen veröffentlicht hatte, sind somit keine Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO. Ob sie in den Nachrang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO oder gar in den sogenannten „Nach-Nachrang“ des § 199 S. 2 InsO fallen, hat der Senat offengelassen. Diese Entscheidung wäre nur dann relevant, wenn für die einfachen Insolvenzgläubiger im Rang des § 38 InsO eine 100%-Quote zu erwarten wäre.

 

Praxishinweis

Das Urteil ist als Grundsatzurteil für die Rangfrage von täuschungsbedingten Schadensersatzansprüchen, die mit der Beteiligung an der Gesellschaft zusammenhängen zu verstehen. Daher gilt der (Nach-)Nachrang solcher Ansprüche auch, wenn sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer GmbH oder auch mit der Mitgliedschaft in einer GbR, oHG, PartG, KG oder sonstigen Kapital- oder Personengesellschaft stehen. Dies betont nochmals die Wichtigkeit einer sorgfältigen, durch Experten durchgeführten Due Diligence-Prüfung im Vorfeld von unternehmerischen Beteiligungen, auch und gerade im Insolvenzfall oder Restrukturierungs- und Krisenumfeld. Andernfalls droht der Totalausfall der Investition, da Schadensersatzansprüche – so nun der BGH – nicht das ohnehin gegebene Ausfallrisiko kompensieren können.

 

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